Satzung des Fördervereins Grenzlandmuseum Bad Sachsa


Satzung

 

 Die Mitgliederversammlung vom 31.01.2021 hat folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Grenzlandmuseum Bad Sachsa e.V.",

    im Folgenden "Verein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 37441 Bad Sachsa. Er ist unter der Nummer VR170215 beim

    Amtsgericht Göttingen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Grenzlandmuseums Bad

    Sachsa.

a) Der Ausbau und Betrieb des Museums.

b) Die Unterstützung geeigneter Aktivität auf dem Gebiet der Aufklärung und

    Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über die deutsche Teilung - hier

    besonders der innerdeutschen Grenze im Südharz.

c) Beteiligung an Projekten im Bereich der Tourismusförderung und der Durchführung von

    Vorträgen/Veranstaltungen.

2. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge,

    Einnahmen durch Zweckbetrieb, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen

    eingesetzt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen

    Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

    Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus

    Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des

    Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

8. Leihgaben von Mitgliedern werden auf Wunsch zurückgegeben.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern und anzuerkennen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Besonders verdiente Mitglieder kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

 

§ 4 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die

Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist

nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der

Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres muss schriftlich bis zum 30. November gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder

die Vereinsinteressen verstößt, oder trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

 

§7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber

einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die

Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich, postalisch oder elektronisch per Email, durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieds- oder Email-Adresse.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung schriftlich, postalisch oder elektronisch per Email, beim Vorstand einzureichen. Die Behandlung von Anträgen, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedarf der Zustimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Unter Bedingungen und Umständen, die eine Zusammenkunft der Mitglieder ausschließen, kann die Mitgliederversammlung auch virtuell abgehalten werden und oder die Beschlussfassung abweichend vom § 32(2) BGB durch schriftliche Willenserklärung der Mitglieder erfolgen. In diesen Fällen sind die Beschlussvorlagen den Mitgliedern zur Abstimmung durch den Vorstand zukommen zu lassen. Hierbei muss für die Beschlussvorlage mindestens gewahrt werden:

-        Beschreibung des oder der zu entscheidenden Sachverhalte,

-        eine Terminvorgabe für die Entscheidung,

-        die Möglichkeit der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Beschlussvorlage,

-        die Vergabe eines für jedes Mitglied individuellen Authentisierungscodes.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der schriftlichen Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der termingerecht beim Vorstand eingegangenen Willenserklärungen der Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Die schriftliche Willenserklärung eines Mitgliedes zu einer Beschlussvorlage muss mindestens enthalten:

-        Den vollständigen Vor- und Zunahmen des Mitgliedes,

-        im Falle der elektronischen Willenserklärung per Email einen vom Vorstand individuell vergebenen Authentifizierungscode,

-        eine eindeutige und zweifelsfreie Willenserklärung zur Beschlussvorlage,

-        ein eindeutiger Abschluss des Textes der Willenserklärung (z.B. Abschlusssatz oder Grußformel).

Die Willenserklärungen der Mitglieder zu Beschlussvorlagen sind vom Vorstand dauerhaft lesbar auf Datenträger / Papier festzuhalten.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

- Entlastung des Vorstandes,

- im Wahljahr den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu

  bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand, einem vom Vorstand berufenen

  Gremium oder Angestellte des Vereins sein dürfen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

- Bericht des Vorstands,

- Bericht des Kassenprüfers,

- Entlastung des Vorstands,

- Wahlen, sofern sie anstehen,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,

wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens

einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in

leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann nötigenfalls (z.B. zur

Durchführung von Wahlen) ein anderes Mitglied zum/zur Versammlungsleiter/in wählen.

Protokolle der Mitgliederversammlung / des Vorstandes werden innerhalb von zwei Monaten

nach der Versammlung niedergelegt. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und

Protokollführer unterzeichnet.

Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit

    Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

    Die Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

    Beschlussfähig, gleiches gilt auch für die schriftliche Beschlussfassung, bei der die

    Beschlussfähigkeit durch die Anzahl der termingerecht eingegangenen Willenserklärungen

    gegeben ist.

3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim

    durchzuführen, wenn sie von einem Mitglied verlangt wird.

4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-

    Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, oder eine Dreiviertelmehrheit

    der termingerecht eingegangenen Willenserklärungen der Mitglieder. Bei Zweckänderung

    des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht

    erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- ein/eine Vorsitzende/r

- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

- ein/eine Schatzmeister/in

- ein/eine Schriftführer/in

- einen/eine Beauftragte/n für die Betriebsführung des Museums

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die

unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis

zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung

    geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse

    für deren Bearbeitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende

    Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist

    allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,

    wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im

    schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als

    abgelehnt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand

    berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. So bestimmte

    Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§10 Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie können auch zeitlich versetzt gewählt werden.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Buchführung zu überprüfen und

die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten. Die Kassenprüfung ist einmal

jährlich durchzuführen und erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der verbuchten

Ausgaben. Bei ordnungsgemäßer Buchführung beantragen die Prüfer die Entlastung des

Kassenverwalters.

 

§11 Der Beirat

Der Beirat berät den Vorstand. Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Seine Amtszeit beträgt

zwei Jahre, die erneute Berufung ist zulässig. Ihm sollen Institutionen und Einrichtungen des

öffentlichen Lebens, der Bildung und der Wirtschaft angehören. Sie können sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Mitglieder des Vereinsvorstandes dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.

 

§12 Auflösung des Vereins

Die Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl nach § 56 BGB führt nicht zwangsläufig zur

Auflösung des Vereins.

Zum Auflösungsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" einzuberufen, die mit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist. Erscheinen weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist frühestens nach einer Woche eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Der

Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Im Falle eines Beschlusses zur Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gleichzeitig über den Verbleib des Vermögens des Vereins und des Fundus. Der Begünstigte hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft. Die Satzung vom 14.03.2019 wird damit ungültig.

Bad Sachsa, den 01.02.2021

 


Beitragsordnung

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.02.2020 wird nachstehende Beitragsordnung beschlossen und in Kraft gesetzt:

 

1.)   Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und beträgt:

 

1.a) Je volljährigem Mitglied 24 €.

 

1.b) Je minderjährigem Mitglied, für Auszubildende und Bundesfreiwilligendienst-

        leistende 12 €.

 

2.)   Beiträge werden im 1. Quartal eines jeden Jahres durch den Förderverein im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Mitglieder die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30.März jeden Jahres, entweder durch Barzahlung oder durch Einzahlung auf das Wirtschaftskonto des Vereins.

 

3.)   Zahlungsempfänger: Grenzlandmuseum Bad Sachsa e.V.

IBAN : DE56 2635 1015 0230 0044 42

BIC: NOLADE21HZB

Bank: Sparkasse Osterode am Harz

Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag, Jahr , Vorname, Name

 

 

4.)   Die Beitragsordnung kann nur mit einfacher Mehrheit durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung geändert werden.